Sponsoren
Aussteller
Information
Ausstellerplan
Pakete
Anmeldung (PDF)
Angebotspräsentationen
Allgemeine Bedingungen
für Ausstellungen
 
Sponsoren-/Aussteller-Informationen -
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ausstellungen
 
  1. Allgemeines
    1. Der Veranstalter ist die Software Quality Systems (Schweiz) AG,
      Siewerdtstrasse 95,
      CH- 8050 Zürich,
      Tel.: +41 (0) 43 210 93 00,
      Fax: +41 (0) 43 210 93 33.
      Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsflächen aufgrund eines Mietvertrages mit dem Besitzer der Veranstaltungsräume.

    2. Jeder Anmeldung liegen die Allgemeinen Bedingungen für Ausstellungen der Software Quality Systems (Schweiz) AG zugrunde sowie die Bedingungen des jeweiligen Vermieters der Veranstaltungsräume. Letztere sind auf Anfrage bei der Software Quality Systems (Schweiz) AG erhältlich.

     

  2. Anmeldung
    1. Bei Anmeldung ist ein Anmeldeformular des Veranstalters zu verwenden. Der Vordruck ist sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
    2. Mit Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Bedingungen für Ausstellungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag erhalten.
    3. Ein Konkurrenzausschluss kann weder beantragt noch durch den Veranstalter zugestanden werden.
    4. Der Veranstalter bemüht sich die Wünsche des Ausstellers bezüglich der Lage des Standes so weit wie möglich zu berücksichtigen, es kann allerdings keine Garantie dafür übernommen werden. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
    5. Bei Anmeldung nach dem Ablauf der Deadline für den Programmdruck können einzelne der im Paket enthaltenen Leistungen ggf. nicht mehr erbracht werden. Um welche Leistungen es sich im Detail handelt, kann bei der Ausstellungsorganisation erfragt werden.

     

  3. Vertrag
    1. Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind

      a) die Anmeldung

      b) die ergänzenden Bedingungen des Vermieters der Veranstaltungsräume

      c) die in der Infomappe für Sponsoren und Aussteller enthaltenen Regelungen

      d) die allgemeinen Bedingungen für Ausstellungen

      Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.

    2. Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers
      Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält der Veranstalter gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteilung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn der Veranstalter die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/ Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

    3. Kündigung des Vertrages durch den Veranstalter
      a) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt.

      Der Veranstalter kann in dem oben genannten Fall Ersatzansprüche geltend machen. Nummer 3.2 findet entsprechende Anwendung.

      b) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag bis zu 30 Tagen vor Vertragsbeginn zu kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung wegen einer absehbaren geringen Beteiligung für Ihn nicht von Interesse ist. Eine absehbare geringe Beteiligung liegt vor, wenn die vom Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung vorab festegelegte und auf Anfrage dem Aussteller mitzuteilende Mindestanzahl von Ausstellern und Besuchern, unterschritten wird.

      Zu diesem Zeitpunkt bereits geleistete Zahlungen werden dem Aussteller zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.



  4. Zahlungsbedingungen
    1. Fälligkeit
      50% der Ausstellungskosten sind spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang zu begleichen. Die restlichen 50% der Ausstellungskosten sind bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu überweisen. Wird die Rechnung erst innerhalb von 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn ausgestellt, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen, in einer Summe zur Zahlung fällig, in jedem Fall aber vor Ausstellungsbeginn. Die Zahlungen müssen auf das in der Rechnung angegebenen Konto der Software Quality Systems (Schweiz) AG unter Angabe der Rechnungsnummer überwiesen werden. Rechnungsstellung über sämtliche Nebenkosten ( z.B. über Zusatzeinrichtungen, Möbel; Internetanschlüsse etc.) erfolgt unverzüglich nach Schluss der Veranstaltung. Die Beträge werden mit Rechnungsstellung fällig.

    2. Beanstandungen
      Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber der Software Quality Systems (Schweiz) AG erfolgen.

    3. Zahlungsverzug
      Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Die Höhe der Zinsen richten sich nach dem Obligationenrecht.

     

  5. Haftung
    1. Der Veranstalter haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); bei Verletzung einer Kardinalpflicht und im Fall der Übernahme einer Garantie ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf solche vorhersehbaren Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht beziehungsweise die übernommene Garantie verhindert werden sollte. Das Vorstehende gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    2. Die allgemeine Bewachung der Veranstaltungsräumlichkeiten übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten.

    3. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.

     

  6. Standaufbau
    1. Die Gestaltung und der Aufbau der einzelnen Ausstellungsstände haben so zu erfolgen, dass keine benachbarten Aussteller durch Exponate, Werbeflächen oder Schauobjekte behindert werden.

    2. Die vorgegebenen Standgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,50m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
      Die Breite der Seitenwände darf nicht mehr als 1 m betragen.

    3. Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein und den gesetzlichen Auflagen der Brandschutzverordnung entsprechen.

    4. Der Aussteller ist vor der Planung seines Standbaus verpflichtet, sich über die baulichen Begebenheiten seiner gebuchten Standfläche (Säulen, Brandschutzeinrichtungen etc.) rechtzeitig beim Veranstalter zu informieren.

    5. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die genannten Gestaltungsregelungen die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung des Veranstalters nicht Folge geleistet, kann der Veranstalter Änderung oder Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen Kosten zu tragen.

    6. Die Aufbauzeiten werden dem Aussteller rechtzeitig vom Veranstalter schriftlich mitgeteilt.

    7. Der Standaufbau muß am Aufbautag bis spätestens 18 Uhr restlos beendet sein, damit eine ordnungsgemäße technische Abnahme bzw. Reinigung vor der Eröffnung möglich ist. Stände, die am Aufbautag nicht bezogen sind, werden mit Rücksicht auf das Gesamtbild anderweitig vergeben, indem der Veranstalter entweder einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand verlegt oder den Stand in einer anderen Weise ausfüllt bzw. dekoriert. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Mietzins und die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entzogenen Kosten zu seinen Lasten. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

     

  7. Standabbau
    1. Kein Stand darf vor Beendigung der Konferenz ganz oder teilweise geräumt werden.

    2. Die Ausstellungsfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Teppichklebeband und Klebereste sind einwandfrei ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.

    3. Die Dauer der mitgeteilten Abbauzeit ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung des Standes und der Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigung der Gegenstände wird vom Veranstalter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht dem Veranstalter ein Pfandrecht zu.

     

  8. Ausstellerausweise
    Für die Dauer der Ausstellung erhalten die Aussteller für sich und die von Ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen. Nähere Informationen enthält die Infomappe für Sponsoren und Aussteller.

  9. Bild- und Tonaufnahmen
    Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für die Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne das der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.

  10. Werbung
    1. Umfang
      Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.

    2. Genehmigungserfordernis
      Lautsprecherwerbung, Filmvorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

     

  11. Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien
    Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das 'Gesetz über technische Arbeitsmittel' (Gerätesicherheitsgesetz). Er hat ferner die ‚Technischen Richtlinien‘ des Veranstaltungsortes zu beachten, die insbesondere Sicherheitsvorschriften enthalten.

  12. Technische Installationen
    Die Versorgung mit Strom und Telefon sowie sonstigen Dienstleistungen im Ausstellungsbereich erfolgt durch die vom Veranstalter zugelassenen Firmen.

  13. Reinigung
    1. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller.

    2. Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig.

     

  14. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen
      Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (3.1) sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

    2. Schweizerisches Recht
      Die gegenseitige Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus dem Anlass dieses Vertrages unterliegen dem schweizerischem Recht. Der deutsche Text ist verbindlich.

    3. Gerichtsstand
      Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zug.

    4. Verjährung
      Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren in 12 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Ausstellung fällt..

    5. Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 
 
 

 

 



Sponsor 2008